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Bundesweiter Lockdown tritt ab Dienstag, 03.11.2020 in Kraft!

Damit es zu keiner Überlastung unseres Gesundheitssystems kommt, hat die Bundesregierung am 31.10.2020 einen zweiten Lockdown verkündet. Welche Auswirkungen das genau auf welchen Lebensbereich hat, können Sie hier im Detail nachlesen.

 

Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist zwischen 20 und 6 Uhr untersagt.

Es gibt nur fünf Ausnahmen:

  • Berufliche Zwecke
  • Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger sowie familiäre Rechte und Pflichten
  • Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Körperliche und psychische Erholung

 

Öffentlicher Raum

An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten.

Bei Treffen in geschlossenen Räumen ist zusätzlich dazu ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahme: Der Mindestabstand darf in Gruppen von maximal 6 Personen (+ max. 6 Kinder) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten unterschritten werden.

Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern und Ähnliches sind nicht erlaubt.

 

Gastronomie, Hotellerie & Nachtlokale

Gastronomiebetriebe sind grundsätzlich geschlossen. Eine Essensabholung ist im Zeitraum von 06:00 bis 20:00 Uhr möglich. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt.

Auch Hotels und Beherbergungsbetriebe sind geschlossen. Ausnahmen gibt es z.B. für Geschäftsreisende.

Bars, Kneipen und Nachtlokale sind geschlossen.

 

Privater Raum

Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt. Garagen-, Garten,- und Scheunenparties sind verboten.

 

Kindergärten, Schulen & Universitäten

Kindergärten und Unterstufen bleiben geöffnet. Für 10 bis 14-jährige Schüler wird die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ausgeweitet.

Die Oberstufe und Universitäten und Fachhochschulen werden im Distance-Learning betrieben.

 

Einzelhandel & Dienstleistungen

Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und mindestens einen Meter Abstand halten. Jedem Kunden müssen 10 m2 zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2 darf er nur einzeln betreten werden.

 

Sport & Freizeitbetriebe

Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen.

Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen.

Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, Museen, Kinos oder Tierparks ist untersagt.

 

Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes notwendig.

Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen.

 

Kultur, Veranstaltungen und Religion

Veranstaltungen sind untersagt, darunter fallen kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte.

Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.

Es ist möglich, am Standesamt zu heiraten. Hochzeitsfeiern sind untersagt.

Die Religionsausübung ist erlaubt. Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.

Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.

 

Pflegeheime, Krankenhäuser und Kuranstalten

Mitarbeiter müssen wöchentlich getestet werden. Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.

Für Alten- und Pflegeheime:

  • Jeder Bewohner von Alten- und Pflegeheimen darf einen Besucher pro zwei Tage empfangen.
  • Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das nur zwei verschiedene Personen sein. Besucher müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
  • Wenn das nicht möglich ist, muss während des gesamten Aufenthalts eine CPA oder höherwertige Maske getragen werden.

 

Massenbeförderungsmittel

Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.

 

Fahrgemeinschaften, Taxis & Seilbahnen

Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Ausnahmen vom Mindestabstand gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen - wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Austeigen erforderlich ist.

Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden.

 

Diese Maßnahmen gelten für ganz Österreich.

Sie treten mit Dienstag, 3. November 2020 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Gemeinsam können wir diese Krise überwinden. Dazu müssen wir uns an die Regeln halten, durchhalten und vor allem auch zusammenhalten!

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